EU-Taxonomie-VO in Verzug

Kommission verschiebt die Vorlage des finalen Entwurfs des ersten delegierten Rechtsaktes zur EU-Taxonomie-VO aufgrund zahlreicher Rückmeldungen als Ergebnis der öffentlichen Konsultation und einem 10-Länder-Veto von EU-Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat am 20. November 2020 zur Taxonomie-Verordnung den Entwurf des ersten delegierten Rechtsaktes hinsichtlich technischer Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele - Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel - vorgestellt und zu einer öffentlichen Konsultation geladen. Die EU-Taxonomie ist das Kernstück des EU-Aktionsplans Finanzierung nachhaltigen Wachstums und soll als ein verbindliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten dienen und dadurch ein einheitliches Verständnis von Nachhaltigkeit in der EU gewährleisten. Eine taxonomiekonforme Identifikation von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten kann nur dann vorgenommen werden, wenn eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs definierten Umweltziele leistet und den anderen Zielen nicht entgegensteht (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen – sog. DNSH-Prinzip). Gleichzeitig müssen internationale Standards, wie bspw. OECD Leitlinien, ILO Kernarbeitsnormen in Bezug auf soziale Belange und Menschenrechte als Mindestanforderung eingehalten werden. Laut EU-Vorhaben soll der finale Entwurf des delegierten Rechtsaktes mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft treten.    

Der zur öffentlichen Konsultation gestellte Regelentwurf der delegierten Verordnung der Kommission orientierte sich zwar überwiegend an den im März 2020 veröffentlichten Empfehlungen der Technical Expert Group on Sustainable Finance (TEG), differierte dennoch in der Ausgestaltung von einzelnen Tätigkeiten und Kriterien zu den TEG-Empfehlungen. Die Teilnahme an der Konsultation endete am 18.12.2020 und ging mit einer enormen Anzahl an Rückmeldungen von Anspruchsgruppen einher. Infolge der hohen Anzahl von eingegangenen Antworten (über 46.000) und deren kommissionsseitige Auswertung, verzögert sich nun die Veröffentlichung des finalen Entwurfs, die ursprünglich bis zum 01.01.2021 erfolgen sollte. Aus Brüssel heißt es aktuell, dass das Ziel nach wie vor die schnellst mögliche Verabschiedung des finalen Entwurfs sei, ohne aber ein konkretes Veröffentlichungsdatum genannt zu haben.

Die Europäische Kommission steht nun vor einer großen Herausforderung, da sie die delegierte Rechtsverordnung jetzt eigentlich annehmen müsste, dennoch die zahlreichen Antworten qualifiziert auszuwerten und entsprechende Nachbesserungsarbeiten schnellstens auf den Weg zu bringen hat. Andererseits läuft sie durch die ungenügende Akzeptanz der im Raum stehenden Taxonomie-Bestimmungen in der Breite sowie im Europaparlament in Gefahr, dass die EU-Versammlung den Entwurf ebenfalls mehrheitlich ablehnt. Die Kommission hat allerdings in Aussicht gestellt, dass der überarbeitete Entwurf auf einer Sitzung der Expertengruppe der EU-Mitgliedstaaten für nachhaltige Finanzen (MSEG) am 26.01.2021 vorgestellt wird.      

Neben den zahlreichen Antworten auf die Konsultation haben am 18.12.2020 auch 10 EU-Mitgliedstaaten aus Süd- und Osteuropa mit einem an die Kommission adressierten sog. Non Paper Ersuchen (informelles Schriftstück) maßgeblich dazu beigetragen, dass die offizielle Vorlage des finalen Entwurfs verschoben wurde. In diesem gemeinsamen Schriftstück bringen die unterzeichnenden Länder Bulgarien, Tschechien, Kroatien, Zypern, Griechenland, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien und die Slowakei ihre Bedenken einstimmig zum Ausdruck und betonen die Notwendigkeit einer weiterhin möglichen Verwendung des fossilen Energieträgers Erdgas als Übergangskraftstoff. Ebenso wie die zukünftig mögliche Verwendung von Wasserstoff aus unterschiedlich erzeugten Energiequellen und nicht nur aus erneuerbaren Energien. Im Fazit sehen die Länder ihre Staats-Souveränität zur Bestimmung des eigenen Energie-Mixes und die Auswahl der am besten geeigneten Technologien für den Energie-Übergang in Frage gestellt und geben Empfehlungen zu einer konsistenteren Vorgehensweise in der Energie- und Klimapolitik. In Bezug auf die technischen Bewertungskriterien (TBKs) des delegierten Rechtsaktes stellen die Mitgliedstaaten klar, dass bestehende Eigenbemühungen der Länder zur Klimaneutralität aufgrund inkonsistent aufgestellten Emissionsbenchmarks und durch die aktuell geringfügig bestehende Anschlussfähigkeit der ausgelegten TBKs für alle Wirtschaftssektoren den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaftsweise eher gefährden, als dass sie diesen fördern. Ebenso monieren die Mitgliedstaaten die fehlende Kohärenz in der Gesetzgebung hinsichtlich einer eindeutigen Klassifizierung von Anlagevehikeln und sehen ein von der Taxonomie ausgehendes Risiko zur Blasenbildung am Markt sowie die ursprüngliche Absicht der Taxonomie gefährdet, den Transit von Kapitalströmen in nachhaltigere Bahnen zu beschleunigen. Aus Medienkreisen geht hervor, dass das Europaparlament zu diesem Anliegen einen ähnlichen Diskurs führt und von seinem Veto-Recht ebenfalls Gebrauch machen könnte.

Eine repräsentative und zivile Vereinigung aus NGOs, Think-Tanks, Experten, Wissenschaftlern, Aktionärsverbänden und nachhaltigen Investitionsverbänden sprechen sich in einer Stellungnahme („Civil Society Statement“) für eine starke nachhaltige EU-Taxonomie aus, welche in der Klima- und Umweltwissenschaft fundiert ist. Die zivile Vereinigung erkennt an, dass der Entwurf der Kommission die Empfehlungen der TEG weitestgehend berücksichtigt, äußert allerdings erhebliche Bedenken dahingehend, dass wissenschaftlich basierte Gutachten der TEG für mehrere Wirtschaftsaktivitäten ignoriert bzw. abgeschwächt wurden. Der Brief skizziert die zehn wichtigsten Bereiche, die nach Ansicht der zivilen Vereinigung überarbeitet werden müssen, damit die Taxonomie wissenschaftlichen Erkenntnissen gerecht wird, vollständig nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten unterstützt, den Übergang von nicht nachhaltigen zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten beschleunigt und das Risiko von Greenwashing real verringert. Zusätzlich zu den zehn prioritären Handlungsfeldern wird die Entwicklung einer nicht nachhaltigen Taxonomie gefordert, welche entscheidende Anhaltspunkte für die verbindliche Identifikation risikobehafteter Wirtschaftsaktivitäten liefert und einen schnelleren Übergang dieser zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten fördert.